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Wenn eine frühere Heirat wegen eines jahrelangen Scheidungsverfahrens unmöglich war, sei auch dann nicht von einer Versorgungsehe auszugehen, wenn der Ehepartner zum Zeitpunkt der Hochzeit bereits tödlich erkrankt war, teilte das Sozialgericht am Donnerstag in Berlin mit.
Die damals 58-jährige Klägerin hatte im August 2007 einen 60-Jährigen geheiratet, der schon lebensbedrohlich an Lungenkrebs erkrankt war und 19 Tage nach der Hochzeit starb. Die Rentenversicherung hatte Ansprüche der Witwe mit dem Hinweis auf die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe abgelehnt.
Der Anspruch auf Witwenrente setzt in der Regel eine Ehedauer von mindestens einem Jahr voraus. Im vorliegenden Fall sei eine frühere Heirat jedoch wegen eines seit 2001 anhängigen Scheidungsverfahrens des Mannes nicht möglich gewesen. Das Paar habe bereits seit mehreren Jahren zusammengelebt, ein gegenseitiges Testament verfasst, eine Patientenverfügung aufgesetzt und gegenseitige Bankvollmachten erteilt.
Mit der Hochzeit sei damit nur vollzogen worden, was seit langem geplant gewesen sei. Das Urteil vom 30. Mai 2012 (S 11 R 5359/08) ist noch nicht rechtskräftig, es kann von der Rentenversicherung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.