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Obwohl mit den Aufnahmen in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen werde, seien sie als Beweismittel zulässig. Allerdings müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Schutz des Stalkingopfers tatsächlich höher zu bewerten sei, heißt es in dem Beschluss (Az.: 9 UF 73/10). Das Gericht wies die Beschwerde eines Verurteilten zurück. Das Amtsgericht Saarbrücken hatte ihm untersagt, sich dem Haus eines jungen Mannes zu nähern. Die Eltern des jungen Mannes hatten sich gegen den Kontakt gewandt. Zum Beweis der Nachstellungen hatten sie dem Gericht Videoaufnahmen vorgelegt, die ohne Wissen des Verurteilten aufgenommen worden waren. Er war der Meinung, die Aufnahme dürfe als Beweis nicht berücksichtigt werden. Das OLG sah die Sache anders. Gerade bei Stalking bestehe ein hohes Interesse der Opfer an einer Beweissicherung, um den Täter zu überführen. Daher stehe das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verwertung heimlicher Videoaufnahmen zumeist nicht entgegen.