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Das Gericht entschied, der Verein sei nicht regulärer Mieter (im juristischen Sinn: Besitzer) und könne so auch rechtlich nicht die Räumung verhindern. Der Verein hatte argumentiert, die bisherigen Mieter, gegen die ein Vollstreckungsbescheid für eine Räumung vorliege, seien ausgezogen, und gegen die jetzigen Bewohner aus dem Verein gebe es keine Räumungstitel. Das Gericht folgte dem nicht: «Weder aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen noch aus dem vorgelegten Briefwechsel ergebe sich, dass auch der Verein Besitzer der Räume sei. Gleiches gelte für die dargelegte Art der Mietzahlungen und den Besitz von Schlüsseln.»