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Mit diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Das höchste EU-Gericht war vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angerufen worden.
Es ging um einen Deutschen, dem wegen Trunkenheit für 15 Monate die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Nach Ablauf dieser Frist erwarb er einen tschechischen Führerschein, in dem ein tschechischer Wohnsitz eingetragen war. Laut Europäischem Gerichtshof ist der ausländische Führerschein dann ungültig, wenn er während der in Deutschland geltenden Sperrfrist erworben wurde oder wenn der Autofahrer nicht wirklich seinen Wohnsitz im Ausland gehabt habe. Ansonsten dürften die deutschen Behörden die Anerkennung nicht verweigern. Ob es sich in einem konkreten Fall um einen wirklichen Wohnsitz oder nur um einen Scheinwohnsitz gehandelt habe, sei vom nationalen Gericht zu entscheiden.
Der EuGH entschied, die Richtlinien seien «dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit des (...) von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde».